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       Aktualisiert:
       12.05.2010

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                                                                      Fluglärmbelästigung

Sie müssen Fluglärm  nicht klaglos hinnehmen. Nach dem Luftverkehrsgesetz sind alle Beteiligten (Behörden, Flughafen, Luftverkehrsunternehmen, Flugsicherung) verpflichtet, Sie vor Gesundheitsgefahren und vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen und Ihre Nachtruhe zu gewährleisten.
 Nach §6 der Luftverkehrsordnung darf die Sicherheitsmindesthöhe von 300m (1000 Fuß)
bei Start und Landung zwar unterschritten werden, keinesfalls jedoch überdicht besiedelten Gebieten, die nicht vom Flugplatzverkehr betroffen sind.

Auszug aus der Luftverkehrs-Ordnung

    Was ist für eine Anzeige gegen Verstoß nach § 29 (LuftVG) wichtig ?
    Datum, Uhrzeit, Standort, Flugzeugtyp und Kennzeichen. Der Nachweis des Unterschreitens der Mindestflughöhe ergibt sich u.a. aus der plausiblen Erklärung, dass die Buchstaben des Luftfahrzeug-Kennzeichen mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 50 cm in 300m Entfernug bzw. Flughöhe ohne Fernglas zu erkennen gewesen wären.
    Gewitter,starker Regen, Nebel oder Sturm können eine Notlage für den Piloten sein,deshalb sollte auch die Wetterlage beschrieben werden, einschließlich der Temperatur.
    Weitere Angaben:
    Die Beobachtung erfolgte ohne Fernglas.
    Es lag keine erkennbare Notlage vor.
    Wenn Zeugen vorhanden sind, können diese ebenfalls genannt werden.



    Beschwerdeformular ausdrucken, ausfüllen und senden an:
                       Ulrich Haufe
                       - Lärmschutzbeauftragter -
                       Hackelkamp 10
                       38110 Braunschweig


     Telefon 05307/4637 (Anrufbeantworter)

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